Von Markus Hartmann
„Erhalten Sie eine Abfindung nach Entlassung? Dies sollte der Mindestbetrag sein – inklusive Tabelle“, so titelt die Münchener tz am 26. Februar 2025 und liefert leider weitere Munition für falsche Annahmen. Der Artikel suggeriert, es gebe so etwas wie einen Abfindungsanspruch im arbeitsrechtlichen Alltag.
Bezug genommen wird auf eine Vorschrift im Kündigungsschutzgesetz (KSchG), den § 1a KSchG, der anders als im Artikel nahegelegt aber nicht kraft Existenz einen Abfindungsanspruch auslöst und in der arbeitsrechtlichen Praxis ein Schattendasein führt, was angesichts des Artikels verwundern muss.
Kurz zu den Grundlagen
Kündigt der Arbeitgeber, kann eine sogenannte Kündigungsschutzklage erhoben werden, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis muss mehr als sechs Monate bestanden haben und der Betrieb muss mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Ist das der Fall, wird der Arbeitgeber gezwungen, die Gründe für die von ihm ausgesprochene Kündigung vorzutragen und sie vom Arbeitsgericht an den hohen Voraussetzungen für solche Kündigungen, die das KSchG formuliert, messen zu lassen.
Scheitert die Kündigung, besteht das Arbeitsverhältnis fort, ist sie begründet, endet das Arbeitsverhältnis, so einfach ist das. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es abgesehen von extrem seltenen und hier nicht weiter geschilderten Ausnahmefällen nicht. Das ist auch klar, das KSchG ist ein sog. Bestandsschutzgesetz, es will den Bestand des Arbeitsverhältnisses schützen und hat nicht die Funktion einer finanziellen Gießkanne.
Sehr häufig kommt es doch zum Deal „Aufgabe des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter gegen Zahlung einer Abfindung“. Das ist merkwürdig, schuldet der Arbeitgeber qua Gesetz doch gar keine Abfindung? Das hat mit seinem prozessualen Risiko zu tun, das wir gerne für die erläutern, die uns eine Nachricht mit der Bitte um Erklärung schicken. Also Zwischenfazit: Anspruch auf Abfindung zero, wenn überhaupt, muss man einen Deal mit dem Arbeitgeber machen, zu dem er aber nicht gezwungen werden kann.
Das führt zu dem im Artikel genannten § 1a KSchG
Eine solche Kündigung mit dem Angebot einer Abfindung KANN der Arbeitgeber aussprechen, MUSS das aber nicht. Spricht er sie – betriebsbedingte Kündigung – (Voraussetzung 1) aus und bietet eine Abfindung mit dem Faktor 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr an (Voraussetzung 2), dann besteht tatsächlich ein Anspruch des Mitarbeiters auf die angebotene Abfindung, wenn er NICHT binnen der gesetzlich vorgegebenen drei Wochen Frist die oben genannte Kündigungsschutzklage erhebt (Voraussetzung 3).
Erhebt er diese Klage nicht, hat er die Abfindung verdient. Das aber nicht von Gesetzes wegen, sondern wegen des Angebots des Arbeitgebers, das dieser mit der Kündigung verknüpft. Erhebt er aber diese Klage, ist der Anspruch auf die Abfindung verloren, da es an Voraussetzung 3 fehlt. Dann ist die Klage eine „normale“ Kündigungsschutzklage und es muss entschieden werden, ob die Kündigung begründet ist, ob der Mitarbeiter bleibt oder geht.
Warum hat sich diese Kündigung gem. § 1a KSchG nicht durchgesetzt?
Sie lässt durch das enthaltene Abfindungsangebot manchen Mitarbeiter mutmaßen, dass sich der Arbeitgeber bei seinen Kündigungsgründen alles andere als sicher ist und sich daher über einen Deal im Rahmen einer Kündigungsschutzklage eine höhere Abfindung vereinbaren lässt. Das kann schiefgehen, so dass der Mitarbeiter am Ende leer ausgeht, das kann aber auch klappen.
Psychologisch ist diese Kündigungsart für den Arbeitgeber daher eher nachteilig, so dass sie das eingangs erwähnte Schattendasein führt und von der tz mit zumindest irrenführenden Thesen verknüpft wird, die wir hier geraderücken wollen.
Der Artikel der Münchener Tageszeitung tz:
Erhalten Sie eine Abfindung nach Entlassung? Dies sollte der Mindestbetrag sein – inklusive Tabelle
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