Arbeitsrecht

Zu spät bei der Arbeit wegen Glätte und Schnee: Das ist zu beachten!

Schneeketten
© pixabay
In Deutschland können Schnee, Schneeregen und Stürme in diesen Tagen für erhebliche Verkehrsprobleme sorgen. Dies stellt Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor die Frage, wie in solchen Situationen mit verspätetem oder ausgefallenem Arbeitsantritt umzugehen ist. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Weg zur Arbeit liegt grundsätzlich bei den Beschäftigten. Doch es gibt Ausnahmen. Was müssen Betroffene beachten?

Die Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko, was bedeutet, dass sie bei absehbaren Witterungsbedingungen entsprechende Vorkehrungen treffen müssen – etwa früher aufzubrechen oder alternative Verkehrswege zu nutzen. Wer trotzdem verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheint, muss mit Lohneinbußen rechnen, wie Gesine Wagner für die Website Personalwirtschaft schreibt. Eine Ausnahme von dieser Regelung bestehe in seltenen Fällen und unter klar definierten Bedingungen.

Möglichkeit der Nacharbeit

Laut Arbeitsrecht seien Mitarbeitende verpflichtet, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Bei Verzögerungen durch Schnee und Eis drohen Lohnkürzungen für die Zeit der Abwesenheit. Gleitzeitregelungen oder Arbeitszeitkonten können jedoch einen Ausgleich ermöglichen. Ist der Arbeitsbeginn festgelegt und kommt ein Beschäftigter verspätet, werde die nicht gearbeitete Zeit nicht vergütet. In der Praxis werde oft die Möglichkeit geboten, Minusstunden durch Nacharbeit oder Überstunden auszugleichen.

Die gesetzliche Ausnahmevorschrift nach § 616 BGB greife in diesen Fällen in der Regel nicht, da wetterbedingte Verkehrsstörungen kein persönlicher Grund seien. Die Vorschrift erlaube Lohnfortzahlung nur bei kurzen, nicht erheblichen Verhinderungszeiten, wenn diese auf einem in der Person liegenden Grund beruhen, wie z. B. Arztbesuche oder familiäre Ereignisse. Witterungsbedingte Hindernisse wie Glätte, Hochwasser oder ausgefallene Verkehrsmittel seien laut dem Bericht hingegen äußere Umstände und würden keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung begründen.

Alternativen prüfen

Die Ausnahmevorschrift greife nur bei einer kurzen Verhinderungsdauer von wenigen Tagen und wenn bei den Beschäftigten kein eigenes Verschulden vorliegt. Verschulden könne etwa bei bewusstem Handeln, wie Reisen in Hochrisikogebiete während der Coronapandemie, nachgewiesen werden.

In Ausnahmefällen, etwa wenn ein rechtzeitiges Erscheinen aufgrund extremer Wetterbedingungen objektiv unmöglich ist, würden Mitarbeitende ihren Lohnanspruch behalten. Dies gelte jedoch nur, wenn alle Alternativen geprüft wurden und keine andere Lösung gefunden werden konnte, wie es weiter heißt. Bei extremen Naturereignissen, die zur Evakuierung oder zum Verlust der Wohnung führen, werde aus dem äußeren Umstand ein persönlicher Grund. In solchen Fällen könne der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vertraglich ausgeschlossen sein und bestehe in der Regel nur für drei bis fünf Tage.

Flexible Homeoffice-Regelungen

Homeoffice biete eine potenzielle Lösung, erfordere jedoch klare Regelungen. Besteht eine Pflicht zur Anwesenheit im Büro, können Mitarbeitende nicht eigenmächtig ins Homeoffice wechseln. Eine flexible Homeoffice-Regelung erlaube hingegen eigenständige Entscheidungen. Um Konflikte zu vermeiden, sollten Arbeitgeber entsprechende Regelungen für außergewöhnliche Situationen vorab kommunizieren. So können Missverständnisse vermieden und Arbeitsabläufe auch bei extremen Witterungsbedingungen sichergestellt werden.

Die Diskussion um die Rechte und Pflichten bei wetterbedingten Arbeitsausfällen zeige die Bedeutung einer klaren Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie gut definierter Arbeitsregelungen.

Zum Originalartikel:

Schnee, Sturm, Kälte: Wenn Beschäftigte nicht zur Arbeit kommen

Weitere Beiträge