Silvester 2024

Landratsamt Ortenaukreis warnt vor leichtsinnigem Umgang mit Silvesterkrachern

Silversterfeuerwerk
© StockSnap/pixabay
An vielen Orten wird das neue Jahr mit buntem Feuerwerk, Böllern und Raketen begrüßt. Dabei kommt es jedes Jahr aufs Neue zu teils schweren Verletzungen, hauptsächlich durch unsachgemäßen Gebrauch. Das Landratsamt rät dringend dazu, nur Pyrotechnik mit der CE-Kennzeichnung zu kaufen. Auch der Einzelhandel sei in der Verantwortung. Der Verkauf ist vom 28. Dezember bis 31. Dezember 2024 erlaubt.

„Silvesterkracher und andere Feuerwerkskörper sind kein ungefährliches Spielzeug. Die oft überschwängliche Stimmung sollte niemanden dazu verleiten, unsachgemäß oder leichtsinnig zu handeln“, betont Maximilian Ganninger, Leiter des Amts für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht beim Landratsamt Ortenau. Und weiter: „Brandwunden oder Verletzungen des Trommelfells, wie sie immer wieder vorkommen, lassen sich vermeiden, wenn Feuerwerkskörper nicht leichtfertig, sondern mit der notwendigen Sorgfalt abgebrannt werden.“

Sorgfalt schon beim Kauf

Auch sollten Verbraucher nicht erst bei der Verwendung, sondern bereits beim Kauf angemessene Sorgfalt walten lassen. Grundsätzlich seien nur pyrotechnische Artikel zu verwenden, die mit einer CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer einer in der Europäischen Union ansässigen benannten Stelle gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung bestätige, dass der Feuerwerksartikel auf ordnungsgemäße Funktionalität geprüft wurde. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat beispielsweise die europaweit gültige Kennnummer 0589. Der Amtsleiter weist darauf hin, dass es immer wieder vorkomme, dass auch nicht zertifizierte Artikel ihren Weg hinter die Ladentheke finden würden.

Ein gewissenhafter Umgang mit Feuerwerkskörpern beginne schon an der Verkaufstheke. „Wer Raketen und Böller der Kategorie F2 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft, bringt diese in Gefahr und handelt unverantwortlich. Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur unter Aufsicht von sogenannten ‚bestellten verantwortlichen Personen‘ abgegeben werden. Diese sind vom Unternehmer eigens für diese Aufgabe zu beauftragen“, erklärt Ganninger und ergänzt: „Wir nehmen den Einzelhandel in die Verantwortung und kontrollieren regelmäßig den Verkauf und die Lagerung von Feuerwerkskörpern in den Verkaufsstellen.“

Tipps fürs Feuerwerk

Um es an Silvester nicht nur laut und bunt, sondern auch sicher „krachen“ zu lassen, sei auch die Aufmerksamkeit des Einzelnen gefragt. Das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht weist deshalb auf wichtige Grundregeln im Umgang mit Feuerwerk hin:

•       Nur Feuerwerkskörper verwenden, die eine CE-Kennzeichnung und Zulassungsnummer haben.

•       Blindgänger auf keinen Fall nochmals anzünden.

•       Feuerwerkskörper nicht selbst herstellen.

•       Standfeuerwerke und Feuerwerksbatterien sollten nach der beiliegenden Anleitung genutzt werden. In den letzten Jahren sei es bei diesen vermehrt zu Unfällen gekommen. Sie brennen auf Bodenhöhe ab und haben meist eine vergleichsweise lange Brenndauer. Dadurch stellen sie eine große Gefahr dar, wenn sie unkontrolliert abbrennen und dabei beispielsweise umfallen. Die ausgewählte Aufstellfläche müsse eben, ausreichend groß und möglichst windgeschützt sein.

Außerdem fordert Ganninger, Rücksicht auf ältere und kranke Menschen zu nehmen. „Es ist ein Gebot der Fairness, bei der Silvesterknallerei Rücksicht zu nehmen. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Böllern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern sowie Kinder- und Altenheimen ist nicht erlaubt. Auch die Rücksicht auf Tiere sollte selbstverständlich sein.“

Hintergrund:

In diesem Jahr ist der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerke) von Samstag 28. Dezember bis Dienstag 31. Dezember 2024, erlaubt. Gezündet werden dürfen diese Feuerwerksartikel nur am 31. Dezember 2024 und am 01. Januar 2025.

Weitere Auskünfte gibt es beim Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht, in der Badstraße 20, 77652 Offenburg, unter der Telefonnummer 0781 805 9907 oder elektronisch bei gewerbeaufsicht@landratsamt.de

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