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Ist die offizielle Website der Stadt Offenburg über den Bürgerentscheid zum Flugplatz rechtskonform?

Website der Stadt Offenburg
© Stadt Offenburg – OB Steffens wirbt in einem „Standpunkt“ für das Gewerbegebiet (https://2026.buergerentscheid-offenburg.de/)
Im Vorfeld des Bürgerentscheids zum Offenburger Flugplatz und der aufkeimenden politischen Debatte informieren mehrere Akteure online über das geplante Gewerbegebiet – darunter die Stadt Offenburg selbst. Sie wirbt für ihre Position. Doch ausgerechnet deren Website wirft Fragen auf: Wird hier sachlich informiert oder einseitig argumentiert? Ein genauer Blick auf verschiedene Quellen zeigt, wie schmal der Grat zwischen Information und Einflussnahme ist. Ist die Website verfassungskonform?
Von Wolfgang Huber

Der Pulverdampf der ersten Scharmützel zum Bürgerentscheid um den Flugplatz Offenburg sind verzogen. Die Entscheidung, ob der Sonderlandeplatz (Flugplatz) in ein Gewerbegebiet umgewandelt wird, fällt am 8. März 2026. Parallel zur Landtagswahl. Die öffentlichen Debatten dürften bis zum Wahltermin noch an Intensität zunehmen. Mittlerweile sind mehrere Websites zum Thema online gegangen.

Verschiedene Websites

Zunächst gab die Stadt Offenburg den Launch der Website https://2026.buergerentscheid-offenburg.de/ bekannt. Die Konferenz für Urban Transformation Design (KfUTD) von Baumretter Ralph Fröhlich launchte unterdessen eine Website mit dem Titel „Bürgerentscheid Offenburg – eine zweite Perspektive“ unter https://kfutd.de/aspekte/buergerentscheid-offenburg-eine-zweite-perspektive/. Die Websites der Bürgerinitiative Pro Flugplatz Offenburg unter https://www.proflog.de/wordpress/ sowie der Fliegergruppe Offenburg e.V. unter https://rettetdenflugplatz.de/ bieten ebenfalls Informationen zum Thema.

Website der Stadt wirft Fragen auf

Insbesondere der Webauftritt der Stadt Offenburg wirft ein paar Fragen auf. Laut der Gemeindeordnung Baden-Württemberg GemO §21 Absatz 5 müssen Gemeindeorgane bei Veröffentlichungen neutral bleiben: „(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde zum Bürgerentscheid dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.“

In Offenburg steht ein Bürgerentscheid an. Foto: pics_kartub/pixabay

„Im gleichen Umfang“

Auch im Beteiligungsportal des Landes zur Kommunalverfassung findet sich unter „Was ändert sich bei Bürgerentscheiden?“ folgendes: „Vor dem Bürgerentscheid informiert die Gemeinde die Stimmberechtigen über den Inhalt des Bürgerentscheids und über die Auffassung der Gemeindeorgane. Die Position der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens muss im gleichen Umfang dargestellt werden.“

Was steht drin?

Was ist auf der besagten Website der Stadt zu finden? Nach einführenden Erklärungen über grundsätzliche Fragestellungen wird in 3 Punkten erläutert, dass die Offenburger mittelständische Wirtschaft Gewerbeflächen braucht, um den Standort zu stärken, dass es keine alternativen zum Sonderlandeplatz (Flugplatz) gebe und unter 3., dass die Offenburger Wirtschaft durch das Gewerbegebiet dauerhaft Daseinsvorsorge auf hohem Niveau leisten sowie Soziales und Kultur finanzieren könne. Soweit, so gut.

„Standpunkt“ von Marco Steffens

Doch danach folgt ein „Standpunkt“ von OB Marco Steffens, in dem er ausführlich über die Vorteile eines Gewerbegebiets auf dem Sonderlandeplatz Offenburg (Flugplatz) informiert. Es biete den idealen Entfaltungsraum für nachhaltige Unternehmensentwicklung, um die Firmen in Offenburg halten und somit die soziale und kulturelle Entwicklung sowie den Wohlstand der Stadt gewährleisten zu können. Anschließend wird grafisch fein säuberlich in fünf Punkten aufgeführt, welche Bereiche durch die Stärkung der Wirtschaftskraft ebenfalls gestärkt werden: Arbeitsmarkt, Ausbildung, Kultur & Soziales, Infrastruktur und Lebensqualität.

Flugzeug

Eine Bürgerinitiative kämpft um den Erhalt des Flugplatzes. Foto: Fliegergruppe Offenburg

Wissenswertes ausführlich dargestellt

Schließlich listet die Stadt unter „Wissenswertes“ detailliert die Vorteile eines Gewerbegebiets auf dem Flugplatzareal auf. Von der Eignung des Flugplatzes über Vorteile für den Natur- und Klimaschutz wie moderate Flächenversiegelung bis zu Wissenswertem zum Sonderlandeplatz und wieso dieser nicht als solcher erhalten zu werden braucht. Diese Informationen sollen in ihrer Gesamtheit ein rundes Bild für die Bürger:innen bieten, um den Beschluss des Gemeinderats und die Position der Verwaltung und des OB als Ideallösung zu verkaufen. Soweit so gut.

Keine Gegenposition

Doch eine Gegenposition fehlt komplett. Nun wurde der Bürgerentscheid vom Gemeinderat beschlossen und nicht durch ein Bürgerbegehren von Bürger:innen herbeigeführt. Deshalb fehlt es an Vertrauensleuten, die per Bürgerbegehren den Bürgerentscheid herbeigeführt hätten und ihre Positionen darlegen könnten. Doch es ist davon auszugehen, dass die Neutralitätsprinzip auch in diesem Falle gilt. Im Bürgerbeteiligungsportal ist in einem Artikel folgendes zu lesen: „Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden oder der Gemeinderat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder, dass zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.“

Mögliche Kontrahenten

Wer nun anstelle der Vertrauensleute die Gegenposition vertreten könnte, bleibt zunächst offen. Doch mit der Bürgerinitiative „Pro Flugplatz“ und der Konferenz für Urban Transformation Design (KfUTD) gibt es zwei prominente Verfechter, die den Beschluss des Gemeinderats für eine Gewerbegebiet auf dem Flugplatzgelände ablehnen. Hätte man diese in die Veröffentlichung der Stadt auf besagter Website einbinden müssen, und zwar in gleicher Weise?

Was besagt das Demokratieprinzip?

Möglicherweise gibt das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG die Antwort. In einer Dokumentation der Website juraacademy.de zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts steht zum Thema Neutralitätsprinzip: „Die Aufgabe der Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein“ … „Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten. Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen.“

Gegenposition

Ist die Stadt Offenburg zur Neutralität verpflichtet? Foto: freepik

„Grundsätzlich staatsfrei“

Und beim Spiegel ist online in einem Artikel vom 24. Juli 1966 zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rede von der Staatsfreiheit bei der politischen Meinungs- und Willensbildung: „Das Verfassungsgericht jetzt im Urteil: »In der freiheitlich demokratischen Grundordnung muß der Prozeß der politischen Meinungs- und Willensbildung des Volkes grundsätzlich staatsfrei bleiben. Er muß sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin vollziehen.«

„Freier Wille verfälscht“

Nach intensiver Recherche mit ChatGPT spuckt dieses den folgenden „zitierfähigen“ Satz aus: „Aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 2 GG ergibt sich für staatliche Organe eine Neutralitätspflicht im politischen Willensbildungsprozess. Die rechtliche Literatur stellt fest, dass es verfassungswidrig wäre, wenn Staatsorgane durch amtliche Handlungen parteiisch in politische Prozesse eingreifen würden; vielmehr haben sie neutral zu bleiben, andernfalls wird der freie Wille der Bürgerschaft verfälscht und die Chancengleichheit beeinträchtigt.“

Halluziniert ChatGPT?

Allerdings fehlt bei diesem Absatz die genaue Quelle. Denn ChatGPT ist mitunter nicht in der Lage, diese richtig zu benennen und halluziniert regelmäßig. In diesem Fall führt der angegebene Link zu keiner relevanten Website. Dennoch bleibt als Essenz stehen, dass das Neutralitätsgebot möglicherweise nicht ausschließlich für Bundes- oder Landtagswahlen gilt, sondern eben auch für „Abstimmungen“ und in Verbindung mit dem Demokratieprinzip bei allen demokratischen Beteiligungsprozessen der Bevölkerung. In diesem Fall einem Bürgerentscheid.

Keine Stellungnahme möglich

Sollte diese Frage bei der Stadt Offenburg vorab geprüft und die Website für verfassungskonform eingestuft worden sein, lohnt sich eine weitere genauere Betrachtung der Lage durch Jurist:innen wohl kaum. Doch angesichts der Feiertage war niemand mehr für eine Stellungnahme zu erreichen. Auch ein Experte oder Jurist war am Tag vor Heiligabend nicht zu erreichen. Sollte diese Frage an andere Stelle also bereits geklärt worden sein, ist es am Autor diese Beitrags vorbeigegangen. Andernfalls können sich die Beteiligten dahingehend ihre Gedanken machen.

Bundestag

Ist die Website der Stadt Offenburg verfassungskonform? Foto: karlherl/pixabay

Bringt Stellungnahme Aufschluss?

Vielleicht bringt der Auszug aus der Drucksache 12 / 5541 der 12. Wahlperiode des Landtags von Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2000 Aufschluss. Dort ist ein Hinweis zu finden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 Nr. 2–0222/9 nimmt das Innenministerium zu einem Antrag des Abgeordneten Alfred Dagenbach u. a. (Republikaner) wie folgt Stellung:

„Anders als bei Wahlen unterliegen die Gemeinden bei Bürgerbegehren und -entscheiden keiner strikten Neutralitätspflicht. Gegenstand dieser Abstimmungen ist eine Sachfrage. Nach § 21 Abs. 5 GemO muss die Gemeinde den Bürgern die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung darlegen. Sie hat bei dieser Informationspflicht das Gebot der Sachlichkeit zu beachten. In der Regel wird die Gemeinde ihrer Informationspflicht nach § 21 Abs. 5 GemO durch Veröffentlichungen im eigenen Amtsblatt Rechnung tragen. Dritte können daraus aber keinen Rechtsanspruch ableiten, die von ihnen vertretene Auffassung ebenfalls im Amtsblatt der Gemeinde darstellen zu dürfen. Lässt die Gemeinde in ihrem Amtsblatt aber Berichte und Anzeigen politischer Gruppierungen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu, hat sie auch hier auf die Gleichbehandlung aller Parteien und Wählervereinigungen zu achten.“

Widerspruch zum Demokratieprinzip

Das würde zwar dem Demokratieprinzip widersprechen. Es ist daher aus unserer Sicht lohnenswert, wenn sich die Beteiligten an dem politischen Willensbildungsprozess beim Bürgerentscheid zum Flugplatz Offenburg mit dieser Frage beschäftigen. Sollten Verwaltungs- und/oder Staatsrechtler diesen Artikel lesen, wäre das Ortenau Journal für eine endgültige Klärung in Form einer Zuschrift an die Redaktion dankbar. Wir betonen, keine Juristen zu sein und erlauben uns kein abschließendes Urteil zu dieser Frage, die aber aus Sicht des Autors zu Recht aufgeworfen wurde.

Siehe auch hier:

Offenburg bekommt Bürgerentscheid zu Gewerbegebiet auf dem Flugplatzareal – Kritik von Ralph Fröhlich

PR-Coup: Hier übergibt Ralph Fröhlich im Gemeinderat eine Petition an OB Marco Steffens persönlich

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